Brandverhütungsschauen
Sehr geehrter Herr Landrat,
gemäß § 24 Abs. 6 Landkreisordnung „(6) Jeder Kreisrat kann an den Landrat schriftliche oder in einer
Sitzung des Kreistages mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Landkreises richten, die
binnen angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt zu beantworten sind.“ bitte ich Sie
nachfolgende Fragen zu beantworten.
Wie viele Gemeinden des Landkreises führen noch selbstständig durch welche Person
Brandverhütungsschauen durch?
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weiterlesen "01.05.2023 Anfrage Thema: Brandverhütungsschauen gemäß § 22 Absatz 2 Sächs.BRKG"
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