Inklusion in Schulen incl. Schulbegleitung

Sehr geehrter Herr Landrat Lange,

WIE DURCH EIN BRENNGLAS ‑SCHULISCHE INKLUSION IN ZEITEN VON CORONA

die Coronapandemie stellt die Gesellschaft in allen Bereichen vor besondere Herausforderungen. Wie unter einem Brennglas werden dabei die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung sichtbar und die Erfordernisse, die noch zu einer inklusiven Gesellschaft fehlen. Ein Beispiel dafür ist die Situation der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 4c des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG), insbesondere, wenn sie inklusiv unterrichtet werden. Wie hat der Landkreis Görlitz bisher sichergestellt, dass alle Schülerinnen und Schüler auch unter den besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie weiterhin gleichberechtigt an Bildung teilhaben können? Was können wir für die schulische Inklusion aus der Pandemie lernen?

Konkret bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

Wie viele Schülerinnen und Schüler, welche berechtigt sind Eingliederungshilfen aufgrund seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung gemäß

§35a SGB VIII zu beziehen, werden im Landkreis Görlitz beschult? Wie viele Schülerinnen und Schüler davon werden inklusiv unterrichtet?

Wie viele Anbieter von Leistungen nach § 35a SGB VIII gibt es im Landkreis Görlitz?

Wie viele der oben genannten inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schüler wurde vor Beginn der coronabedingten Schulschließungen ab 16. März 2020 Eingliederungshilfe nach§ 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung gewährt?

Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII ist eine personenzentrierte Form des Nachteilsausgleichs zum Ausgleich der emotionalen oder seelischen Beeinträchtigung des Lernens mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe an Schulbildung. Die Beeinträchtigung des Lernens besteht in aller Regel auch während der häuslichen Lernzeit weiter.

Bei wie vielen leistungsberechtigten, inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schülern wurde die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung auch innerhalb der häuslichen Lernzeit bei bestehender Schulpflicht weitergewährt? Bei wie vielen Schülerinnen und Schülern mit seelischer Beeinträchtigung nicht und mit welchen Begründungen?

Wie viele Schülerinnen und Schüler, die berechtigt sind, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen nach § 90 SGB IX zu beziehen, werden im Landkreis Görlitz beschult? Wie viele Schülerinnen und Schüler davon werden inklusiv unterrichtet?

Wie vielen der oben genannten inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schüler wurde vor Beginn der coronabedingten Schulschließungen ab 16. März 2020 Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX in Form einer Schulbegleitung oder persönlichen Assistenz gewährt?

Schulbegleitung und persönliche Assistenz nach § 90 SGB IX ist eine personenzentrierte Form des Nachteilsausgleichs zum Ausgleich der körperlichen oder geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung des Lernens mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe an Schulbildung. Die Beeinträchtigung des Lernens besteht in aller Regel auch während der häuslichen Lernzeit bei bestehender Schulpflicht weiter.

Bei wie vielen leistungsberechtigten, inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schülern wurde die Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX in Form einer Schulbegleitung bzw. persönlichen Assistenz auch innerhalb der häuslichen Lernzeit weitergewährt? Bei wie vielen Schülerinnen und Schülern mit körperlicher, geistiger oder Sinnesbeeinträchtigung nicht und mit welcher Begründung?

Welche Erkenntnisse hat der Landkreis Görlitz während der Corona-Pandemie mit der Beschulung der oben genannten Schülerinnen und Schüler gemacht und innerhalb der häuslichen Lernzeit gemacht? Welche neuen Vereinbarungen wurden mit den Leistungserbringern getroffen?

Danke für Ihre Mühen und die zeitnahe Beantwortung.

210225 Antwort des Landrates gleichberechtigte Teilhabe an BildungPDF-Datei (1,74 MB)