Anfrage zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen

Sehr geehrter Herr Landrat,

gemäß § 24 Abs. 6 Landkreisordnung  „(6) Jeder Kreisrat kann an den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistages mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Landkreises richten, die binnen angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt zu beantworten sind.“ bitte ich Sie nachfolgende Fragen zu beantworten.

Vorbemerkung:
am 12. April 2017 wurde im Bundeskabinett der von  Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgelegte Gesetzentwurf zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen beschlossen.

Fragen:
Wie beurteilt der Landkreis die Auswirkungen der Novelle des SGB VIII und die damit verbundenen Einführung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG), welches am 30.6.2017 in 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag abschließend behandelt wird und am 2.6.2017 und 7.7.2017 im Bundesrat, aus fachlicher Sicht sowie unter den Aspekten der Planung, Durchführung und Finanzierung?

Bitte gehen Sie insbesondere auf die Änderungen in folgenden Bereichen ein:
– Rechtsanspruch Kind/Eltern
– Hilfen für junge Volljährige und Leistungen der Jugendsozialarbeit/Jugendberufshilfe, Übergangsmanagement
– Unbegleitete minderjährige Ausländer/innen (UMA) und die jugendhilferechtliche Relevanz der Änderungen im KJSG, Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Datenaustauschfortentwicklungsgesetz
– Hilfe- und Leistungskatalog
– Hilfe‑, Sozialraum- und Leistungsplanung
– Finanzierung Sozialräume
– Qualitätsentwicklung
– Kinderschutz
– Kinderrechte / Ombudschaft
– Heimaufsicht
– Pflegekinderhilfe
– Kostenbeteiligung
– Tagesbetreuung
– Auslandsmaßnahmen
– Mitwirkung JugG / FamG
– Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflicht und Untersagung
– Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Wie bewertet die Landkreisverwaltung die Änderungen mit Blick auf die derzeitige Gesetzeslage?

Welche Auswirkungen, finanziell wie auch personell, werden durch Beschluss og. Gesetzes durch die Landkreisverwaltung erwartet?
Das Gesetz soll den leiblichen Eltern einen Rechtsanspruch auf Beratung, auch bei Unterbringung in einer Pflegefamilie oder einer Heimeinrichtung, geben. Erstmals haben die leiblichen Eltern einen Rechtsanspruch auf Beratung, auch wenn das Kind/Jugendliche in einer Heimgruppe oder Pflegefamilie lebt. Bisher wurde dieses häufig als „doppelte Hilfen“ bezeichnet und abgelehnt. Mit diesem Rechtsanspruch werden die leiblichen Eltern gestärkt und können so eher als gleichberechtigt am Hilfeplanungsprozess teilnehmen. Mit welchem Beratungsmehrbedarf bei den Jugendämtern des Landkreises rechnet die Landkreisverwaltung? Wie hoch wird der zusätzliche Personalaufwand dafür veranschlagt? Wird der Personalmehraufwand durch den Bund an den Landkreis erstattet?

- Neu: § 9a Ombudsstellen
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann eine Ombudsstelle oder vergleichbare Strukturen errichten, an die sich junge Menschen und ihre Familien zur allgemeinen Beratung sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe wenden können.
Ist seitens der Landkreisverwaltung die Einrichtung einer solchen Ombudsstelle geplant und wird dafür zusätzliches Personal notwendig? Wenn nicht, warum wird diese seitens der Verwaltung abgelehnt?

- § 22a Förderung in Tageseinrichtungen
(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.

Wie stellt sich die Landkreisverwaltung die Sicherstellung dieser Förderung konkret vor?

- § 27 Hilfe zur Erziehung
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
„sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht“ – wer entscheidet darüber und wird es dazu transparente, einsehbare Regularien geben?

Mit freundlichen Grüßen
Jens Hentschel-Thöricht
Kreisrat der LINKEN

Antwort des LandratesPDF-Datei (456,01 KB)