Antrag zur Beschlussvorlage: Vorschlag der Verwaltung zur Verfahrensweise bei der Besetzung der Beauftragtenstellen nach §10 der Hauptsatzung und §60 SächsLKrO

Status:

eingebracht in Kreistag

Inhalt:

Sehr geehrter Herr Landrat,

die Fraktion DIE LINKE des Kreistages Görlitz beantragt die Besetzung der Beauftragtenstellen, angezeigt in der Begründung zur Beschlussvorlage 208/2009 zum TOP 3 der Kreistagssitzung am 25.02.09 entsprechend §10 der Hauptsatzung wie folgt zu ändern.

Da der Kreistag nur über die im § 10 der Hauptsatzung festgelegten Beauftragten zu entscheiden hat, ist es Aufgabe der Verwaltung, für die in und für die Dienststelle tätige Frauenbeauftragte Regelungen entsprechend SächsFFG zu treffen.

(SächsFFG § 18 Abs. 1: In jeder Dienststelle, in der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, hat die Dienststellenleitung auf Vorschlag der weiblichen Beschäftigten eine Frauenbeauftragte zu bestellen)

Entsprechend § 60 der SächsLKrO können zwar von der Gleichstellungsbeauftragten die Aufgaben der Frauenbeauftragten wahrgenommen werden. Das zu regeln, liegt aber nicht in der Kompetenz des Kreistages

Die Fraktion ist der Auffassung, dass in der Kreisverwaltung, wo von den im Stellenplan ausgewiesenen 1517 Beschäftigten ca. 70 % Frauen sind, durch die Dienststelle eine Frauenbeauftragte zusätzlich zur Gleichstellungsbeauftragten eingesetzt wird.

Gleichstellungsbeauftragte: 1.50 VZÄ

Begründung:

Im neuen Landkreis sind 50% der Bevölkerung Frauen (nach Angabe des Statistischen Landesamtes von 31.12.06 sind das 149950 Frauen). Betrachtet man nur die zu betreuenden Frauenvereine, Fraueninitiativen und Frauenprojekte im Kreis, so ist bei den zu bewältigen Fahrtwegen ein hohes Pensum an Arbeitszeit notwendig. In den Kreisen Löbau/Z ttau sowie im NOL waren zwei hauptamtliche Gleichstellungs-beauftragte tätig. Da die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Görlitz auch auf diesem Gebiet tätig ist, erachten wir die 1,5 VZÄ für angemessen.

Für die zusätzliche Verhinderungsvertretung werden keine VZÄ angerechnet Die zusätzliche Verhinderungsvertretung kann in der Arbeitsplatzbeschreibung geregelt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

bei wenigen Stimmenthaltungen mehrheitlich abgelehnt