Jens Hentschel-Thöricht: Transparenz in der Kommunalpolitik ist laut Sächsischer Gemeindeordnung ein MUSS

IMG-20220804-WA0020-400x400 In §36b „Veröffentlichung von Informationen“ der Sächsischen Gemeindeordnung heißt es:

Die Gemeinde hat auf ihrer Internetseite oder in anderer geeigneter Form Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen zu veröffentlichen, sobald diese den Mitgliedern des Gemeinderats zur Verfügung gestellt wurden und sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen. Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann die Gemeinde insoweit von der Veröffentlichung absehen.
Quelle: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2754-Saechsische-Gemeindeordnung#p36b

Jens Hentschel-Thöricht, Kreisrat der LINKEN hat festgestellt, dass einige Kommunen im Landkreis die Sächsische Gemeindeordnung insbesondere in diesem Paragraphen nicht umsetzen.

Dies zum Anlass nehmend, fragte er die Landkreisverwaltung:

Welche Möglichkeiten hat der Landkreis gegenüber den Städten / Gemeinden, die Gemeindeordnung und insbesondere § 36b der Sächsischen Gemeindeordnung durchzusetzen und bei Nichtbefolgung zu ahnden? Wie kann ggf. eine Ahndung konkret aussehen?

Ist die Umsetzung des vorgenannten Paragraphen eine „Muss“, „Kann“ oder „Soll“ Aufgabe für die Kommunen – anders: Ist die Umsetzung für die Städte und Gemeinden verpflichtend?

In seiner Antwort macht Landrat Dr. Meyer klar, dass der „§ 36b SächsGemO keine Ermessensregelung ist“. Soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, hat die Gemeinde die Veröffentlichung vorzunehmen. Allerdings trifft die Gemeinde die Entscheidung im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts eigenverantwortlich, ob die Veröffentlichung auf ihrer Internetseite oder in anderer geeigneter Form erfolgt. Gemäß Hinweisen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern kommen hier beispielsweise die Auslegung in gedruckter Form mit der ortsüblichen Bekanntgabe der Tagesordnung oder die Auslegung im Sitzungsraum für die Besucher der entsprechenden öffentlichen Gemeinderatssitzung in Betracht, wobei die Unterlagen grundsätzlich auch nach der Sitzung noch einsehbar bleiben müssen.

Hentschel-Thöricht: Ich möchte mit dieser Antwort des Landrates die Bürgerinnen und Bürger der Kommunen ermutigen, dass Sie Ihren Bürgermeister / Bürgermeisterin auf die Veröffentlichungspflicht hinweisen, wenn dem bisher nicht gefolgt wurde. Transparenz ist in der Kommunalpolitik ein MUSS. Dies ist nicht verhandelbar!